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§ 11 Fachgruppen
Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Ausschusses bedarf. Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen, die ebenfalls von den Kassenprüfern des Hauptvereins zu prüfen ist.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter einer Fachgruppe gehören Kraft ihres Amtes dem Ausschuß des Vereins an.
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§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes »Auflösung des Vereins« mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Zuvor ist entsprechend der Satzung des BdS-Landesverbandes Baden-Württemberg dem Landesvorstand oder einem von ihm benannten Beauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und zwar in einer Ausschußsitzung und in der anschließenden Mitgliederversammlung.
Dieser § 12 gilt auch, wenn der Verein aus dem BdS-Landesverband ausscheiden will.
Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung bei der »Volksbank Backnang« hinterlegt und ist bei einer Wiedergründung dem neugegründeten Verein zurückzugeben.
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